Ein Beitrag von Malte Krohn, er ist Rechtsanwalt bei der King & Wood Mallesons Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Er berät zu Fragen des Gesellschafts-, Insolvenz- und Restrukturierungsrechts.
„Wir hatten noch fünf Tage lang Geld auf der Bank.“ Häufig erzählen erfolgreiche Gründer solche Geschichten erst, nachdem ihre Unternehmen sich erfolgreich am Markt etabliert haben oder der Exit hinter ihnen liegt. Was sich im Nachhinein als spannende Geschichte liest, ist in Wahrheit sehr gefährlich.
Bei Überschuldung ist eine GmbH grundsätzlich zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Die Missachtung dieser Pflicht begründet regelmäßig sowohl eine zivilrechtliche als auch eine strafrechtliche persönliche Haftung der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer.
Die Insolvenzantragspflicht besteht allerdings dann nicht, wenn die Geschäftsführung für die kommenden zwölf Monate von einer hinreichenden Finanzkraft des Unternehmens ausgehen darf. Für Startups gelten hierbei allerdings Besonderheiten.
Was ist zu tun, um die Fallstricke einer persönlichen Haftung zu vermeiden?
Quelle:Gründerszene – News zu Startups, Digitalwirtschaft und VC | Gründerszene.de